Satzung

1. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT


§ 1 Zweck

Der FDP-Ortsverband Rheda-Wiedenbrück ist eine Gliederung des Kreisverbandes Gütersloh der FDP im Landesverband Nordrhein-Westfalen.


§ 2 Rechtsform

Der Ortsverband ist ein Verein, der gemäß § 10 Abs. (4) der Satzung des Landesverbandes nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Dem Ortsverband Rheda-Wiedenbrück gehören die Mitglieder der Freien Demokratischen Partei an, die in der Stadt Rheda-Wiedenbrück ihren Wohnsitz haben.

(2) Die Zugehörigkeit zu einem anderen als dem zuständigen Ortsverband setzt die vorherige Zustimmung des Kreisvorstandes voraus, der vor seiner Entscheidung den zuständigen Ortsverband zu hören hat.

(3) Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht aufgrund ihres Wohnsitzes sondern nach einer Ausnahmege-nehmigung gemäß § 4 Abs. (3) der Landessatzung bei einem Kreisverband erfasst wird, können die Zugehörigkeit zu einem Ortsverband selbst bestimmen. Trifft dieses Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist nach Zuweisung an den Kreisverband keine Entscheidung, wird die Zugehörigkeit zu einem Ortsverband vom Kreisvorstand bestimmt.

2. ORTSVERBANDSGRENZEN


§ 4 Ortsverbandsgebiet

(1) Das Gebiet des Ortsverbandes deckt sich mit den Gebieten der Stadt Rheda-Wiedenbrück.

(2) Der Kreishauptausschuss des Kreisverbandes Gütersloh kann andere Regelungen beschließen.


§ 5 Unterteilung

Durch Beschluss des Vorstandes des Ortsverbandes können Ortsbereiche gebildet werden, in denen die Parteimitglieder im Rahmen der politischen Verantwortung des Ortsverbandes tätig werden.

3. DIE ORGANE DES ORTSVERBANDES


§ 6 Organe des Ortsverbandes

Organe es Ortsverbandes sind:

1. der Ortsparteitag

2. der Ortsvorstand


§ 7 Der Ortsparteitag

(1) Der Ortsparteitag ist das oberste Organ des FDP-Ortsverbandes Rheda-Wiedenbrück

(2) Der ordentliche Ortsparteitag findet alljährlich rechtzeitig vor dem Kreisparteitag statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

(3) Ein außerordentlicher Ortsparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf Antrag von 30% der Ortsverbandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Berechnung erfolgt gem. § 16 Abs. (2). Die Einberufungsfrist beträgt 7 Tage.

(4) Der ordentliche Ortsparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(5) Anträge zum ordentlichen Ortsparteitag können vom Ortsvorstand und von jedem angehörigen Mitglied gestellt werden.

(6) Anträge müssen dem Vorstand sieben Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen.

(7) Die Anträge sollen allen Mitgliedern so rechtzeitig wie möglich, spätestens mit Tagungsbeginn, zugehen.

(8) Dringlichkeitsanträge sind zugelassen, wenn die Mehrheit der am Parteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

(9) Die Tagesordnung des ordentlichen Ortsparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

1. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,

2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschafsbericht und dessen Genehmigung, sofern der Ortsverband eine Kasse führt.

In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:

3. die Entlastung des Ortsvorstandes,

4. die Wahl des Ortsvorstandes nach § 10 Abs. (1) Nr.1 bis 3 und Abs. (3)

Die Wahl der Delegierten:

5. zum Kreisparteitag, falls dieses Organ nach der Kreisverbandssatzung als Delegiertenparteitag einberufen wird

6. zum Kreishauptausschuss gem. § 15 Abs. (6) Nr. 2 uns 3 der Satzung für den Kreisverbandes.

7. Die Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer und mindestens einem Stellvertreter.

8. Die Wahlen zu Nr. 4 und 5 sind schriftlich und geheim. Abschnitt 3 der Geschäftsordnung zur Landessatzung gilt entsprechend.

9. Der Ortsparteitag kann auf Vorschlag des Ortsvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.


§ 8 Teilnahme und Stimmrecht

(1) Ortparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss es in der Einladung mitgeteilt werden.

Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelner Besprechungspunkte ausgeschlossen werden.

(2) Stimmberechtigt und wählbar sind alle nach § 3 angehörigen Mitglieder, soweit sie zum Zeitpunkt des Ortsparteitages mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate rückständig sind.

Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.


§ 9 Geschäftsordnung des Ortsparteitages

(1) Ortsparteitage werden vom Vorsitzenden des Ortsverbandes, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter , geleitet. Bei Vorstandswahlen leitet ein vom Parteitag zu wählender Versammlungsleiter den Parteitag.

(2) Besteht kein rechtmäßig gewählter Ortsvorstand, so ist vom Kreisvorsitzenden auf Beschluss des Kreisvorstandes ein Ortsparteitag einzuberufen, auf dem ein neuer Ortsvorstand zu wählen ist. § 16 Abs. (4) gilt entsprechend.

(3) Ein ordnungsgemäß einberufener Ortsparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterschritten wird. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 10 Der Ortsvorstand

(1) Der Ortsvorstand besteht aus:

1. dem Ortvorsitzenden,

2. einem Stellvertreter,

3. dem Schatzmeister,

4. dem Vorsitzenden der FDP-Ratsfraktion.

(2) Der Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes.

(3) Durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss eines ordentlichen Parteitages, kann vor der Wahl eines neuen Vorstandes für eine Amtsperiode festgesetzt werden, ob weitere Stellvertreter, ein Schriftführer, und ob eine bestimmte Anzahl von Beisitzern gewählt werden soll.

(4) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Ortsverbandsgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich Mitglied des Ortsvorstandes sein.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Ortsparteitag vorgenommen. Die so nach gewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Ortverbandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Ortsverband unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.


§ 11 Einberufung des Ortsvorstandes

Der Ortsvorstand wird vom Ortsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, einberufen. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.

IV. BEWERBERAUFSTELLUNG FÜR DIE WAHLEN ZU KOMMUNALEN VERTRETUNGEN


§ 12 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.


§ 13 Kandidatenaufstellung und Wahl der Reservelisten

(1) Der Ortsparteitag entscheidet in geheimer Abstimmung:

1. in Flächenkreisen über die Kandidatenaufstellung und die Reserveliste für Kommunalwahlen in

kreisangehörigen Städten und Gemeinden,

(2) ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reservelisten beschlossen und treten vor dem Termin

zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die

Ladungsfrist für diese Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.

V. FINANZORDNUNG, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, SATZUNG


§ 14 Finanz- und Beitragswesen

Die Vorschriften des Abschnitts VI “FINANZORDNUNG“ der Rahmensatzung für Kreisverbände sowie die Beitrags- und Finanzordnung des Kreisverbandes Gütersloh sind für den Ortsverband verbindliche, direkt oder analog anzuwendende Satzungsbestimmungen.


§ 15 Landesverband und Ortsverbände

(1) Der Ortsverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.

(2) Er darf Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei den Bundes- und Landtagswahlen nur mit vorheriger Zustimmung des Landesparteitages treffen. Bei Kommunalwahlen bedürfen solche Abreden der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.

(3) Der Ortsverband ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gem. § 11 der Landessatzung zu gewährleisten.


§ 16 Amtsdauer

(1) Die Wahl der Parteiorgane gem. §7 Abs. (5) Nr. 4 und 6 und die der Delegierten gem. §7 Abs. (5) Nr. 5 erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Parteitag im zweiten Jahr.

(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ortsverbandes kann einen Misstrauensantrag, der mit einer Begründung zu versehen ist, gegen den Vorstand seines Ortsverbandes stellen, der auf einem zu diesem Zweck einzuberufenden a. o. Ortsparteitag behandelt werden muss.

Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Zahl der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband für den Ortsverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag über den Bezirksverband an den Landesvorstand als beitragspflichtig gemeldet hat.

Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist nicht zulässig.

(3) Spricht ein nach Abs. (2) einberufener Ortsparteitag dem Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der Ortsparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.

(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des §7 Abs. (4) abzuhaltenden nächsten ordentlichen Ortsparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.


§ 17 Satzung

(1) Der Landeshauptausschuss beschließt gem. § 10 Abs. (5) der Landessatzung die für die Gliederung des Landesverbandes verbindlichen Rahmensatzungen.

(2) Der Ortsparteitag kann ergänzende Regelungen und Änderungen nur für die dispositiven Bestimmungen der Rahmensatzung beschließen.

(3) Die Satzung, die Geschäftsordnung und die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei und die Satzungen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Kreisverbandes Gütersloh sowie die Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteile der Satzung des Ortsverbandes Rheda-Wiedenbrück und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.


§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss des Ortsparteitages vom 01. Februar 2008 in Kraft.